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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Versicherungspflicht

Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:

  • Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen  Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt.
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag

  • wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
  • nach einem Unfallschaden gekündigt,

kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).
Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.

Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.

Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

  1. Prüfung der Haftungsfrage
  2. die Befriedigung begründeter Ansprüche und
  3. die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

Prüfung der Haftungsfrage
Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum  Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter:

Abwehr unberechtigter Ansprüche
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der » Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.

 >> Neues Schadenersatzrecht ab 01.08.2002

Vorläufige Deckung

Vor dem eigentlichen  Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte "vorläufige Deckung". Diese vorläufige Deckung - ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger Vertrag - gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, der so genannten " Doppelkarte". Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt.

Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen. Eine wesentliche Pflicht - und dies gilt nach wie vor für alle Gesellschaften - ist, nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines. Verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 3 Nr.4 PflVG das Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Der Versicherer ist nach § 3 Nr. 9 PflVG berechtigt, vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem Versicherungsschein.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 158 VVG).

Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens einzuhalten. So muss der Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Schaden schriftlich anzeigen. Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadensabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz - selbst bei grober Fahrlässigkeit - nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis u. Ä., ist dies möglich.

Ansprüche von Dritten

Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.

 

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